Vereinsatzung
Von der Jahreshauptversammlung am 07.07.2024 genehmigte Fassung
Stand: 07.07.2024
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der am 21. März 1957 gegründete Verein führt den Namen “Fußball-Club 1957 Marxheim“ und hat seinen Sitz in Hofheim – Marxheim am Taunus. Er ist rechtsfähig durch Eintragung in das Vereinsregister. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit, Kindeswohl
Zweck des Vereins ist die körperliche und charakterliche Ertüchtigung seiner Mitglieder durch Ausübung von Bewegungsspielen bei planmäßiger Pflege und Förderung des Sportes. Für den Verein und seine Mitglieder sind die Satzungen des Hessischen Fußballverbandes und dessen Dachorganisationen verbindlich.
Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes sind insbesondere, regelmäßige Teilnahme an den verbandsseitig angesetzten Pflichtspielen für Erwachsene und Jugendliche, Freundschaftsspiele, Veranstaltungen und der Trainingsbetrieb.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3 Entstehung der Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen werden, wenn sie ihren Beitritt schriftlich beim Vorstand des Vereins erklären. Über die endgültige Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand den Eintritt ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.
Die Mitglieder gliedern sich in:
a) Aktive, stimmberechtigte Mitglieder, welche das 18. Lebensjahr vollendet haben und an den angesetzten Übungsstunden, Pflicht- und/oder Freundschaftsspielen teilnehmen.
b) Passive, stimmberechtigte Mitglieder, welche das 18. Lebensjahr vollendet haben und aktiven Sport nicht mehr betreiben.
c) Jugendliche Mitglieder (aktive und passive), welche das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Jugendliche haben in der Mitgliederversammlung Rederecht. Die beiden Jugendsprecher/innen haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht.
Bei Aufnahme eines neuen Mitgliedes fällt eine Aufnahmegebühr in Höhe von 25,00 EUR an. Bei der Aufnahme eines neuen passiven Mitgliedes wird von der Erhebung einer Aufnahmegebühr abgesehen.
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird beendet durch:
1. Kündigung
2. Tod
3. Beschluss
Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Sie ist gegenüber einem Mitglied des Vorstandes zu erklären. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat zum Schluss eines Kalenderjahres. Bis diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied verpflichtet, den Mitgliederbeitrag zu bezahlen.
Die Kündigung der Spielberechtigung vom aktiven Spielbetrieb, ist unabhängig von der Mitgliedschaft beim FC 1957 Marxheim e.V.
Der Tod des Mitgliedes bewirkt sein sofortiges Ausscheiden. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat oder mit seiner Beitragszahlung ein Jahr in Verzug geraten ist, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden.
Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu.
Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden. Die nächste Mitgliederversammlung wird über die Berufung entscheiden. Macht ein Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass der Ausschluss nicht gerichtlich angefochten werden kann. Auch die Entscheidung der Mitgliederversammlung kann außergerichtlich nicht mehr angefochten werden.
§5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand, der Beirat und die Mitgliederversammlung.
§6 Der Vorstand
Dem Vorstand gehören an:
a) der/die Vorsitzende
b) ein oder zwei stellvertretende Vorsitzende
c) der/die Kassenwart/in
d) der/die Schriftführer/in
e) der/die Spielausschussvorsitzende
f) der/die Jugendleiter/in, sowie der/die stellvertretende Jugendleiter/in
g) der/die Leiter/in des Fest- und Vergnügungsausschuss
h) der/die Leiter/in der SOMA-Abteilung
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand. Er besteht aus:
a) dem/der ersten Vorsitzenden
b) dem/den stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem/der Kassenwart/in.
Vertretungsberechtigt sind zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes.
Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 2.550,00 EUR sind für den Verein nur möglich, wenn der Zustimmungsbeschluss des Beirates hierzu vorliegt.
Vorstandsbeschlüsse, die sich auf die Soma- und Jugendabteilung beziehen, trifft nicht der geschäftsführende Vorstand, sondern der Vorstand.
§7 Amtsdauer, Beschlussfassung und Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl angerechnet, ämterweise in geheimer Wahl oder per Akklamation, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Gewählt werden können nur Mitglieder, welche dem Verein angehören und älter als 18 Jahre sind.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder von einem der stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich oder fernmündlich je nach Erfordernis einberufen werden. Der Vorstand muss einberufen werden, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder die Einberufung mit Angabe der Gründe schriftlich verlangen.
Ansonsten ist die Bekanntgabe der Tagesordnung bei der Einberufung des Vorstandes nicht erforderlich. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter, anwesend sind. Der Vorstand fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Erschienenen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Wahlperiode aus, so übernimmt auf Beschluss des Vorstandes eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung. Beim Ausscheiden eines Mitgliedes des geschäftsführenden Vorstandes ist sofort eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Neuwahl einzuberufen.
Der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter leitet Sitzungen und Mitgliederversammlungen.
Der Kassenwart verwaltet die Vereinskasse und hat für die Einziehung der Mitgliederbeiträge zu sorgen. Kassenein-/-ausgänge sind übersichtlich zu buchen und am Schluss des Vereinsgeschäftsjahres zusammengefasst als Abrechnung der Mitgliederversammlung bekanntzugeben. Zur Unterstützung des Kassierers sind zwei Platzkassierer zu wählen. Der Kassenwart kann zu seiner Unterstützung einen Beitragskassierer mit Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes ernennen. Vor Bekanntgabe ist die Abrechnung durch zwei Revisoren zu prüfen und der Mitgliederversammlung darüber zu berichten. Die Revisoren werden in einer Mitgliederversammlung für höchstens ein Geschäftsjahr gewählt. Sie dürfen weder dem Vorstand noch dem Beirat angehören und frühestens erst nach drei Jahren als Revisor wiedergewählt werden.
Der Schriftführer fertigt die Niederschriften der Sitzungen und Versammlungen an; er führt ferner alle schriftlichen Arbeiten aus. Zu seiner Entlastung kann für Spielbetriebsangelegenheiten hilfsweise ein 2. Schriftführer gewählt werden.
Dem Spielausschußvorsitzenden obliegt der Spiel- und Trainingsbetrieb der aktiven Spieler über 18 Jahre. Neben dem Trainingsleiter zeichnet er für die Mannschaftsaufstellung mitverantwortlich. Eine Freigabe von Seniorenspielern kann im Allgemeinen nur durch ihn erfolgen. In besonderen Fällen, z.B. Wohnortwechsel oder Bundeswehrzugehörigkeit, kann der Vorstand über die Freigabe entscheiden.
Die zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit auf dem Sportplatz erforderlichen Platzordner werden vom Spielausschußvorsitzenden bestimmt.
Dem Jugendleiter obliegt die Betreuung aller jugendlichen Mitglieder. Er lädt jährlich mindestens zu 4 Trainer- und Betreuerversammlungen ein. Die Jugendabteilung gestaltet ihren Spiel- und Trainingsbetrieb in terminlicher Abstimmung mit dem Spielausschuss selbst. Eine Freigabe von Jugendlichen für einen Vereinswechsel kann im Allgemeinen nur durch den Jugendleiter erfolgen. In besonderen Fällen kann der Vorstand über die Freigabe entscheiden. Zu seiner Entlastung kann der Jugendleiter einen Stellvertreter mit Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes bestimmen. Dieser ist bei Abwesenheit des Jugendleiters im Vorstand stimmberechtigt und Mitglied des Beirats.
Dem Wirtschaftsausschuss obliegt die Organisation von Vereinsfesten und Turnieren, sowie Bewirtung des Vereinsheims.
Dem/der Leiter/in der SOMA-Abteilung obliegt die Organisation der SOMA-Abteilung.
§8 Der Beirat
Der Beirat besteht aus 5 bis 7 Mitgliedern und er wird auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt, gerechnet vom Tage der Wahl an; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Beirats im Amt. Vorstandsmitglieder können nicht zugleich Mitglieder des Beirats sein. Er hat die Aufgabe, den Vorstand in allen Vereinsangelegenheiten zu beraten; bei Rechtsgeschäften des Vorstandes mit einem Geschäftswert von mehr als 2.550,00 EURO hat er zu beschließen, ob dem Rechtsgeschäft zugestimmt wird.
Der Beirat wird vom Vorsitzenden oder einem der stellvertretenden Vorsitzenden des Vereins schriftlich oder fernmündlich – wenn erforderlich – einberufen. Der Beirat muss einberufen werden, wenn mindestens drei Beiratsmitglieder die Einberufung schriftlich vom Vorstand verlangen. Wird dem Verlangen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nicht entsprochen, so ist das nach Lebensjahren älteste Beiratsmitglied berechtigt, den Beirat einzuberufen. Zu den Sitzungen des Beirats haben die Mitglieder des Vorstandes Zutritt, auch das Recht zur Diskussion, aber kein Stimmrecht.
Der Beirat fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Stimmenmehrheit; soweit der Vorstand zu Rechtsgeschäften der Zustimmung des Beirats bedarf, beschließt der Beirat hierüber mit einer Mehrheit von zwei Drittel der Erschienenen.
§9 Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr, im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres, hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Ihr obliegt vor allem:
a) die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung des Vorstandes
b) die Wahl der Mitglieder des Vorstandes und des Beirats sowie deren Abberufung
c) die Festsetzung des Jahresbeitrages der Mitglieder
d) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung oder den Zusammenschluss des Vereins.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Berufung von einem Drittel aller Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird; ferner bei Ausscheiden des 1. Vorsitzenden, einer seiner Stellvertreter oder des Kassenwartes. Hier ist sofort eine Neuwahl vorzunehmen.
Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich oder durch mehrmalige Bekanntmachung in den ortsüblichen Tageszeitungen (Hofheimer Zeitung oder Höchster Kreisblatt unter der Rubrik “Vereinsnachrichten“ oder im Sportteil) unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Wochen einzuberufen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel sämtlicher Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, binnen drei Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig; hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
Die Mitgliederversammlung, die unter der Bezeichnung z. B. Jahreshauptversammlung oder Generalversammlung stattfindet, ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. In diesem Fall sind die außerhalb des Großraumes Hofheim/Ts. wohnende Mitglieder schriftlich einzuladen. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden; zu Satzungsänderungen ist jedoch eine Stimmenmehrheit von 3/4 der Anwesenden, zur Auflösung des Vereins oder für den Zusammenschluss mit einem anderen Verein, eine solche von 4/5 der Erschienenen erforderlich.
§10 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge im Einzugsverfahren erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Eine Aufrechnung der Aufnahmegebühr mit dem Mitgliedsbeitrag findet nicht statt.
§11 Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane
Die von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Verfasser nach Genehmigung durch die nächste Versammlung zu unterschreiben. Anträge auf Satzungsänderung müssen mind. 4 Wochen vor Versammlungstermin schriftlich beim Vorstand eingegangen sein.
§12 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Hofheim am Taunus mit der Auflage, das Vermögen ausschließlich und unmittelbar im Rahmen des Vereinszwecks zu verwenden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, ist der geschäftsführende Vorstand berechtigter Liquidator.
Die Liquidatoren haben für eine ordnungsgemäße Abmeldung des Vereins bei den Sportorganisationen und den Behörden und für die Vermögensabwicklung gemäß Abs. 1 zu sorgen.
§13 Ehrenstatus
Bestimmung über die Verleihung von Auszeichnungen des Fußballclub 1957 Marxheim e.V. Vereinsauszeichnungen sind:
a) die Vereinsnadel in Bronze
b) die Vereinsnadel in Silber
c) die Vereinsnadel in Gold
d) Ernennung zum Ehrenmitglied
e) Wahl zum Ehrenvorsitzenden
Die Verleihung der Auszeichnungen erfolgt durch den Vorstand unter Beachtung folgender Richtlinien:
a) Die Vereinsnadel in Bronze kann verliehen werden für langjährige, verdienstvolle vereins- oder Vorstandstätigkeit,
sowie als Spieler oder Schiedsrichter oder bei 15-jähriger Vereinszugehörigkeit.
b) Die Vereinsnadel in Silber kann verliehen werden an Personen, die mindestens 10 Jahre im Vorstand tätig gewesen
sind oder sich ganz besondere Verdienste um die Förderung des Vereins oder des Fußballsports erworben haben.
Sie erhält außerdem jedes Mitglied bei 25-jähriger Vereinszugehörigkeit.
c) Die Vereinsnadel in Gold kann verliehen werden für langjährige Mitarbeit im Vorstand oder für mindestens
20-jährige ehrenamtliche Arbeit im Verein. Ausnahmen sind zulässig bei außerordentlichen, großen Verdiensten
um den Verein oder den Fußballsport. Sie erhält außerdem jedes Mitglied bei 50-jähriger Vereinszugehörigkeit.
d) Der Vorstand kann Personen, die sich um den Verein oder den Fußballsport besonders verdient gemacht
haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
e) Auf Vorschlag kann die Generalversammlung Ehrenvorsitzende wählen.
Über die Verleihung der Ehrennadeln sind Besitzzeugnisse auszustellen, mit Ausnahme der Ehrennadel in Bronze. Außerdem sind die Inhaber (einschließlich der Ehrennadel in Bronze) listenmäßig bzw. in einer Kartei zu führen.
Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder werden zu allen Generalveranstaltungen schriftlich eingeladen und haben dort Stimmrecht.
Der Vorstand kann Personen mit besonderer, verdienstvoller Tätigkeit für den Verein oder den Fußballsport zwecks Auszeichnung durch den hessischen Fußballverbund e.V. dem Kreisfußballwart melden.
Eine Vereinsauszeichnung kann vom Vorstand wegen eines Vergehens, das den Ausschluss aus dem Verein zur Folge hat, wieder entzogen werden.
§14 Kindeswohl
Der Begriff Kindeswohl bezeichnet das körperliche und psychische Wohlbefinden eines Kindes. Unser Verein hat die Verantwortung sich gegen jede Form der Kindeswohlgefährdung einzusetzen.
Eine Kindeswohlgefährdung liegt vor, wenn durch eine Handlung oder Unterlassung einer das Wohlergehen eines Kindes in Gefahr gebracht wird.
Die Übungsleiter achten auf die Einhaltung des Kinderwohls und handeln umgehend bei Erkennung einer Kindeswohlgefährdung.
Der Vorstand benennt Ansprechpartner(in) für das Kindeswohl.